Kirchenvorstand St. Bonifatius

Der Kirchenvorstand St. Bonifatius verwaltet das Vermögen der Pfarrei St. Bonifatius (seit 2013 inkl. der Filialkirche St. Stephanus) und schafft damit die Voraussetzung, dass die seelsorgerischen und karitativen Aufgaben rund um die beiden Kirchen erfüllt werden können.

Unser Kirchenvorstand ist außerdem zuständig für das Personal der Kirchengemeinde, das sind die Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro und im Küsterdienst. Die Seelsorger – Priester, Diakon und Gemeindereferentinnen – unterstehen nicht dem Kirchenvorstand, sondern direkt dem Erzbistum Paderborn.

Mitglieder

Neben dem Pfarrer gehören dem Kirchenvorstand St. Bonifatius zehn gewählte Mitglieder an. Am 17./18.11.2018 wurden fünf Mitglieder für die Amtszeit 2018 bis 2024 gewählt, am 06./07.11.2021 fünf weitere Mitglieder für die Amtszeit 2021 bis 2027.

Dem Kirchenvorstand gehören aktuell an:

  • Pfarrer Thomas Stolz (kraft Amtes Mitglied und Vorsitzender)
  • Bernhard Bauer (gewählt bis 2027, Sicherheitsbeauftragter, 2. stellvertretender Vorsitzender, Arbeits- und Gesundheitsschutz)
  • Karin Carroll-Scott (gewählt bis 2027)
  • Markus Heese (gewählt bis 2027)
  • Christiane Höschen (gewählt bis 2024)
  • Franz Josef Robrecht (gewählt bis 2024, geschäftsführender und 1. stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Finanzausschusses im Pastoralverbund)
  • Dr. Matthias Schöllmann (gewählt bis 2024)
  • Tobias Trachternach (gewählt bis 2024)
  • Wilfried Vieth (gewählt bis 2024)
  • Heinrich Wiesing (gewählt bis 2027)
  • Ingrid Wieseler (gewählt bis 2027, Vertreterin im Kindergartenrat der Kindertagesstätte St. Bonifatius)

Die Funktionen der Mitglieder sind in Klammern neben den Namen vermerkt.

Neues aus dem Kirchenvorstand

Wahlen

Geborenes Mitglied und Vorsitzender des Kirchenvorstandes ist kraft Amtes der Pfarrer. Die übrigen Mitglieder werden von den Gemeindemitgliedern für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Bei jeder Wahl wird nur die Hälfte der Mitglieder neu gewählt, sodass Kirchenvorstandswahlen alle drei Jahre stattfinden.

Wahlberechtigt sind alle über 18-Jährigen Gemeindemitglieder (aktives Wahlrecht); wählbar sind alle über 21-Jährigen Gemeindemitglieder, die ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklärt haben (passives Wahlrecht). Wiederwahl ist möglich.

Gesetzliche Grundlagen sind die durch den Erzbischof erlassene Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände sowie das staatliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (im Land Nordrhein-Westfalen).