Gremien im Pastoralverbund
Die Gemeindemitglieder können den Pfarrgemeinderat und den Kirchenvorstand wählen. Im Pfarrgemeinderat sitzen neben den gewählten Mitgliedern auch Vertreter des Pastoralen Teams, in den Kirchenvorständen ist der Pfarrer kraft Amtes Mitglied und zugleich Vorsitzender.
Pfarrgemeinderat
Der Pfarrgemeinderat (PGR) trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben im Pastoralverbund in besonderer Weise mit. Zusammen mit dem pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Kirchenvorständen nimmt er die Herausforderung im Lebensraum der Gemeinde wahr. Er führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen. Der Pfarrgemeinderat dient der Sendung der Pfarrgemeinde zur Verkündigung, Liturgie, Caritas und Weltdienst sowie dem Gemeindeaufbau im Sinne des Evangeliums. Die Aufgabe der Mitglieder besteht in erster Linie darin, sich mit ihren eigenen Meinungen, Ansichten, Erfahrungen und Interessen aktiv in den Gesprächsprozess einzubringen. Gleichzeitig sollen sie die Anliegen der Menschen, denen sie begegnen, und der Gruppen/Verbände, die sie vertreten, einbringen.
Die Vertretung für pastorale Belange wird alle vier Jahre im November neu gewählt, die nächste Wahl ist 2025. Aktives und passives Wahlrecht haben alle Gemeindemitglieder ab 14 Jahren, d. h. sie dürfen wählen und sich als Kandidat aufstellen lassen. Der PGR kann sowohl auf Ebene der Pfarreien oder des Pastoralverbundes gewählt werden. Ob ein Gesamtpfarrgemeinderat (GPGR, zuständig für alle Gemeinden im Pastoralverbund) oder einzelne Pfarrgemeinderäte für jede Pfarrei (PGR) gebildet werden, entscheidet der/die amtierende/n (G)PGR jeweils vor der Wahl für die nächste Amtszeit. Bei Bildung eines GPGR steht jeder Pfarrei pro angefangene 1.000 Gemeindemitglieder ein Sitz zu, maximal jedoch sechs Sitze.
Neben den gewählten Mitgliedern gehören Vertreter des Pastoralen Teams dem PGR an. Außerdem kann der Pfarrgemeinderat nach der Wahl weitere Personen in den PGR berufen. In der konstituierenden Sitzung wählt der PGR einen Vorstand aus seiner Mitte.
Gesetzliche Grundlagen sind die vom Erzbischof von Paderborn erlassenen Regelungen:
- Statut der Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 01.04.2013
- Wahlordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 01.04.2013
- Grundstatut der Pastoralverbünde in der Fassung vom 01.04.2013
Seit den Wahlen 2017 gibt es einen Gesamtpfarrgemeinderat im Pastoralverbund.
Kirchenvorstände und Finanzausschuss
Der Kirchenvorstand ist für die Finanzen und Personalangelegenheiten zuständig. Je Pfarrei wird ein eigener Kirchenvorstand gewählt. Die Gemeindemitglieder (ab 18 Jahren) wählen alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes für eine sechsjährige Amtszeit. Wie bei den PGR-Wahlen liegt der Wahltermin immer Anfang November, die nächste Teil-Neuwahl der Kirchenvorstände ist 2024. Die Kandidierenden müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
Nach der Wahl wählt der Kirchenvorstand zwei stellvertretende Vorsitzende, die den Pfarrer als Vorsitzenden aller Kirchenvorstände vertreten. Der erste stellvertretende Vorsitzende wird in Regel zum geschäftsführenden Vorsitzenden bestellt.
Zur Abstimmung über gemeindeübergreifende Finanzangelegenheiten gibt es einen Finanzausschuss, in dem die geschäftsführenden Vorsitzenden aller Kirchenvorstände im Pastoralverbund zusammenkommen.
Mehr über die amtierenden Kirchenvorstände erfahren Sie hier:
- Kirchenvorstand St. Bonifatius
- Kirchenvorstand St. Georg
- Kirchenvorstand St. Heinrich
- Kirchenvorstand Herz Jesu
- Kirchenvorstand St. Laurentius
Runde Tische
Neben den gewählten Gremien gibt es in allen Gemeinden Runde Tische, bei denen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen und Verbände der jeweiligen Pfarrei sich austauschen und Absprachen treffen.