Pastoralverbund Paderborn-Nord-Ost-West errichtet

Veröffentlicht am 20.11.2015

Erzbischof Hans-Josef Becker hat mit Wirkung zum neuen Kirchenjahr, das am 1. Advent (29.11.2015) beginnt, verfügt, dass unsere beiden Pastoralverbünde zu einem neuen Pastoralverbund Paderborn-Nord-Ost-West (NOW) zusammengelegt werden. Damit bilden unsere fünf Pfarreien mit sechs Kirchen nun einen Pastoralverbund.

Die zuständigen Gremien im Pastoralverbund werden in den nächsten zwei Jahren eine sog. Pastoralvereinbarung erarbeiten, die Leitlinien und Grundsätze für die zukünftige Pastoral und das Miteinander in unseren fünf Pfarreien mit ihren sechs Kirchen festschreibt. Diese Pastoralvereinbarung wird wiederum durch den Erzbischof in Kraft gesetzt.

Das Dekret im Wortlaut

Dekret über die Zusammenlegung der Pastoralverbünde Paderborn-West und Paderborn-Nord-Ost zum neuen Pastoralverbund Paderborn-Nord-Ost-West (NOW)

Artikel 1
(1) Nach Anhörung der Beteiligten werden im Dekanat Paderborn die Pastoralverbünde Paderborn-West und Paderborn-Nord-Ost zu einem neuen Pastoralverbund zusammengelegt.
(2) Der neue Pastoralverbund führt den Namen „Paderborn-Nord-Ost-West (NOW)“ und umfasst:
Pfarrei St. Bonifatius Paderborn
Pfarrei St. Georg Paderborn
Pfarrei St. Heinrich Paderborn
Pfarrei Herz Jesu Paderborn
Pfarrei St. Laurentius Paderborn
(3) Die genannten Pfarreien bleiben rechtlich selbstständig.
(4) Eine neue Rechtsperson wird hierdurch nicht errichtet.

Artikel 2
Sitz des Pastoralverbundes ist die Pfarrei St. Bonifatius Paderborn.

Artikel 3
(1) Der Leiter des Pastoralverbundes wird durch gesondertes Dekret ernannt
(2) Der Leiter ist gegenüber den weiteren im Verbund tätigen Priestern, Diakonen und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten weisungsbefugt.
(3) Im Übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung des Leiters nach dem Grundstatut für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.

Artikel 4
Alle übrigen im Pastoralverbund tätigen Priester sowie die Diakone und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten werden im Regelfall im Rahmen des gesamten Pastoralverbundes eingesetzt.

Artikel 5
(1) Die Kirchenvorstände werden nach geltendem Recht weiterhin auf der Ebene der einzelnen Kirchengemeinden gebildet. Den Vorsitz in den Kirchenvorständen führt der Inhaber des seelsorglichen Leitungsamtes in der jeweiligen Kirchengemeinde.
(2) Die Bildung der Pfarrgemeinderäte oder eines Gesamtpfarrgemeinderates erfolgt nach Maßgabe des geltenden diözesanen Rechts. Die derzeit bestehenden bisherigen Gesamtpfarrgemeinderäte können bis zum nächsten regulären Wahltermin für die Wahlen der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Paderborn als gemeinsame Pfarrgemeinderäte in ihrem derzeitigen Zuständigkeitsbereich weitergeführt werden.

Artikel 6
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Grundstatuts für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.

Artikel 7
Dieses Dekret wird vollzogen mit Wirkung vom Ersten Adventssonntag, dem 29. November 2015.

Paderborn, 30. Oktober 2015
Der Erzbischof von Paderborn
L. S. Hans-Josef Becker

Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, 158. Jahrgang, Stück 11, Nr. 148