Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie für das Erzbistum Paderborn

Veröffentlicht am 24.04.2020

Aktualisierung (01.05.2020): Aufgrund der notwendigen organisatorischen Vorbereitungen wird es noch einige Zeit dauern, bis wieder Gottesdienste in unseren Kirchen gefeiert werden können.

NRW-Ministerpräsident Armin Laschet hat es verkündet: Ab dem 1. Mai 2020 dürfen in Nordrhein-Westfalen wieder öffentliche Gottesdienste stattfinden – unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln. Damit sich die Pastoralen Räume, Pastoralverbünde und Pfarreien darauf vorbereiten können, hat der Bereich Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat Rahmenbedingungen verschickt, die im Erzbistum Paderborn bei der Feier von Gottesdiensten beachtet werden müssen.

Hier die wichtigsten Informationen:

 Allgemeine Vorgaben

  1. Vor allem in den größeren Kirchen werden wieder Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen gefeiert. Als Gottesdienste gelten die Feier der hl. Messe, Gottesdienste zur Spendung anderer Sakramente, Wort-Gottes-Feiern, das Stundengebet und Andachten öffentliche Gottesdienste
  2. Die für alle Ansammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen sind dabei maßgeblich.
  3. Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. Dabei gilt, dass nach allen Seiten hin der von den Behörden gebotene oder empfohlene Mindestabstand einzuhalten ist. Familien werden dabei nicht getrennt.
  4. Beim Betreten und Verlassen der Kirche ist sicherzustellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, z.B. durch Markierungen.
  5. Die Gläubigen werden gebeten, ihr eigenes Gotteslob mitzubringen. Kircheigene Gesangbücher dürfen nicht benutzt werden. Ggf. sind für die Gottesdienste Liedzettel zu erstellen.
  6. Das Sonntagsgebot bleibt weiterhin vorerst ausgesetzt.

II. Besondere Vorgaben für einzelne Gottesdienstformen

Regeln bei der Messfeier:

  1. Der Küster / die Küsterin trägt Einmalhandschuhe beim Füllen der Hostienschale. Die liturgischen Gefäße werden nach jeder Messfeier mit heißem Wasser gereinigt.
  2. Bei der Gabenbereitung holt der Zelebrant selbst die eucharistischen Gaben von der Kredenz und stellt sie auf den Altar. Zuvor desinfiziert er sich die Hände.
  3. Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.
  4. Vor Beginn der Kommunionausteilung desinfizieren sich der Zelebrant und ggf. weitere daran Beteiligte die Hände.
    Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.” — „Amen.”) ausgeteilt. Ggf. kann der Dialog gemeinsam zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen werden.
    Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand z.B. mit einer Zange gereicht oder die Spender tragen Einmalhandschuhe.
  5. Die Mundkommunion muss bis auf weiteres unterbleiben

Begräbnisfeiern:
Sowohl beim Trauergottesdienst, als auch beim Akt der Beisetzung am Grab sind die Mindestabstände zu beachten. Viele Friedhofskapellen werden aufgrund ihrer Größe nicht für den Gottesdienst in Betracht kommen. Hier sind die Vorgaben der jeweiligen Kommune zu beachten.

Taufen und Trauungen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.

Erstkommunionfeiern und Firmungen finden in unserem Erzbistum vorerst bis zum 30. Juni 2020 nicht statt.

Die Spendung des Bußsakraments ist unter Beachtung des Mindestabstands sowie der Hygienevorschriften möglich; Beichtstühle sind dafür in der Regel nicht geeignet.

Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern sind weiterhin die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten. Wo immer es möglich ist, ist die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion.